Sie befinden Sich hier: Aktuelles




Aktuelles - POLIO Neuigkeiten und Nachrichten


Neue Heilmittel-Richtlinie zum 1. Juli 2011

Wichtige Änderungen für Polio-Patienten!

[ Neue Heilmittel-Richtlinie zum 1. Juli 2011 ] Wie angekündigt ist jetzt die Neufassung der Heilmittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in Kraft. Die darin enthaltenen Änderungen sind die besten Nachrichten seit Langem für alle gesetzlich krankenversicherten Patienten mit dauerhaften und schwerwiegenden Behinderungen, und hierzu zählen in jedem Fall viele von uns.

Bei uns Poliopatienten steht aufgrund der Progredienz des Post-Polio-Syndroms in der Regel der Behandlungsbedarf an Heilmitteln (in erster Linie die Physiotherapie nach ZN2a des Heilmittelkatalogs) für einen längeren, wenn nicht gar unbefristeten Zeitraum fest.


Mit der neuen Regelung wird die Genehmigungspraxis für den Versicherten vereinfacht!

Menschen mit dauerhaften schweren Behinderungen können jetzt ohne wiederkehrende Überprüfungen des Behandlungsbedarfs eine langfristige Genehmigung von Heilmittelbehandlungen auch außerhalb des Regelfalls von ihrer gesetzlichen Krankenkasse bekommen.

Bekanntlich mussten sich seit 2004 Patienten mit dauerhaften schweren Behinderungen oder dauerhaft behandlungsbedürftigen funktionellen oder strukturellen Schädigungen jedes Quartal eine neue Verordnung bei ihrem behandelnden Arzt ausstellen lassen. Dies führte aus Angst vor Regressen häufig zu mißliebigen Diskussionen mit dem Arzt.

Ab dem 1. Juli 2011 können Patienten mit dauerhaften schweren Behinderungen ohne erneute Überprüfung des Behandlungsbedarfs Langfristgenehmigungen von mindestens 1 Jahr erhalten (§ 8 Abs. 5 der Richtlinie).

Der Versicherte beantragt bei seiner Krankenkasse die Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit seiner Schädigung und daraus folgend, die Beeinträchtigung der Aktivitäten und des sich daraus ergebenden Therapiebedarfs. Feststellungen der besonderen Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung einzelner Personen versetzen nun den behandelnden Arzt in die Lage, eine Konzentration der Behandlung von Patienten mit einem hohen Behandlungsbedarf nachzuweisen, der in vergleichbaren Arztpraxen (Richtgrößenvolumen-Problematik) nicht gegeben ist. Diese Verordnungen können erleichtert als Praxisbesonderheiten berücksichtigt werden und somit das Risiko von Regressansprüchen der Krankenkassen gegenüber dem Arzt beschränken.Die endgültige Herausnahme dieser Verordnungen aus der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist bereits im Referentenentwurf vom 14. Juni 2011 für das GKV-Versorgungsstrukturgesetz geplant. Der Beschluss ist für den 16. Dezember 2011 anberaumt, das Inkrafttreten zum 1. Januar 2012.


Weitere detaillierte Ausführungen sowie einen Musterantrag zur Feststellung der besonderen Schwere und Langfristigkeit einer Behinderung enthält unser soeben versandtes Mitgliedermagazin "POLIOzin 02/11"